Unfall im Urlaub – Haftet der Reiseveranstalter?

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Ein Ehepaar hielt sich im Rahmen einer Pauschalreise in der Türkei auf. An einem Abend wollte beide an einer Animationsveranstaltung im Hotel teilnehmen.

Sie setzten sich hierzu auf Plastikstühle, die vor der Bühne aufgebaut worden waren. Die Ehefrau stürzte dabei samt Stuhl zu Boden, weil eines der Stuhlbeine in das Gitter des Abflussschachts gerutscht und dort stecken geblieben war. Sie verletzte sich an der Schulter und wurde unverzüglich in ein Krankenhaus gebracht. Eine Untersuchung ergab lediglich, dass keine Knochen gebrochen waren. Nachdem das Ehepaar planmäßig wieder nach Hause zurückgekehrt war, wurde bei einer weiteren ärztlichen Konsultation festgestellt, dass in der Schulter zwei Sehnen gerissen waren.

Erst zweieinhalb Monate nach der Rückkehr machte die Urlauberin Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend.

Das Amtsgericht Hannover bejahte eine Zahlungspflicht des Reiseveranstalters – allerdings nicht aufgrund von Mängelansprüchen gem. § 651f Abs. 2 BGB. Diese waren ausgeschlossen, weil sie nicht binnen eines Monats nach Rückkehr beim Reiseveranstalter geltend gemacht worden waren.

Allerdings hatte der Veranstalter eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt, weshalb er 5000 Euro Schmerzensgeld zahlen musste. Zwar war er nicht Betreiber des Hotels – er musste aber seine Vertragspartner sorgfältig auswählen und regelmäßig kontrollieren, ob die Anlage über ausreichende Sicherheitsstandards verfügt.

Bei Hotels im Ausland muss der Veranstalter regelmäßig selbst klären, ob Gefahrenquellen für die Gäste bestehen. Auf die dortigen Behörden darf er sich nicht verlassen. Das gilt vor allem für Bereiche, die besonders stark von Gästen frequentiert werden, z.B. Pool oder Veranstaltungssaal. Eine solche Gefahr hat das Gericht hier im Bereich vor der Bühne erkannt. Das Gitter war in der Dunkelheit nicht zu sehen; der Reiseveranstalter hätte diesen Zustand beseitigen lassen müssen.

Seine Untätigkeit hatte das Gericht im Ergebnis als eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht bewertet.

 

AG Hannover, Urteil vom 08.08.2014, Az. 506 C 6988/13

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