Reiserücktrittskostenversicherer müssen nur zahlen, wenn unerwartete schwere Erkrankungen zur Stornierung der Reise führen.
Eine Familie hatte einen Amerika-Urlaub gebucht, obwohl die Ehefrau ein Jahr zuvor einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte. Sie war trotz verschiedener Behandlungen nur „phasenweise“ beschwerdefrei. Während eines Ski-Urlaubs kurz vor der Reise kam es zu einem zweiten Bandscheibenvorfall. Der Ehemann verlangte jetzt die Stornokosten in Höhe von 1910,00 €. Da die Versicherung ablehnte, musste das Amtsgericht München entscheiden.
Die Versicherung bekam Recht; als unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen sei eine Erkrankung nur dann anzusehen, wenn sie nicht vorhersehbar seien. Bei Abschluss der Versicherung komme es daher darauf an, ob mit der Fortdauer der Krankheit oder ihrer Verschlechterung zu rechnen sei. Hierbei kommt es auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, also auf die Einschätzung eines medizinischen Laien.
Nach Auffassung des Gerichts hätte hier die Familie selbst mit einem neuen Bandscheibenproblem rechnen müssen. Dafür sprächen die über Monate anhaltenden Beschwerden auch noch bei Buchung der Reise. Dies ist jedoch keine zwingende Schlussfolgerung; wenn tatsächlich die Reise wegen eines neuen Bandscheibenvorfalls storniert werden musste, kann man dies auch als neue Erkrankung bewerten.
Gegebenenfalls kann es sich lohnen, um sein Recht zu kämpfen!
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