Das Landgericht Köln hat am 07.11.2013 eine grundlegende Entscheidung zur Reiserücktrittskostenversicherung getroffen.
Die Klägerin dieses Rechtsstreits leidet an einer seit längerem bestehenden Krebserkrankung. Vor einer geplanten Urlaubsreise befragte sie ihre Ärzte. Trotz einer noch bevorstehenden Chemotherapie äußerten die Behandler keinerlei Bedenken. Wider Erwarten stellte sich bei der Abschlussuntersuchung eine überraschende Verschlechterung heraus, die weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich machten.
Die Reise musste deshalb storniert werden. Der Reiseversicherer lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, es habe sich lediglich das Risiko der bestehenden Erkrankung realisiert; außerdem habe die Klägerin schon zum Buchungszeitpunkt nicht mit einer Genesung und Reisefähigkeit rechnen können.
Nachdem das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen hat, wurden die Erstattungsansprüche durch Potthast Rechtsanwälte im Berufungsverfahren voll durchgesetzt. Nach Ansicht des Landgerichts kommt es in Übereinstimmung mit dem BGH maßgeblich auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers an. Die Klägerin durfte auf die Einschätzung ihrer Ärzte vertrauen.
Da häufig von Rücktrittskostenversicherungen Leistungen in ähnlichen Fällen abgelehnt werden, lohnt sich die Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt.
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LG Köln, Urteil vom 07.11.2013, Az. 24 S 15/13
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