Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt nicht automatisch zu einer Mithaftung

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Das OLG Hamm entschied am 08.02.2018 (Az. 7 U 39/17), dass bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn nicht zwangsläufig eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall gegen ist.
Grundsätzlich gilt, dass bei mehreren an einem Unfall beteiligten KFZ Haftungsquoten gebildet werden, die sich am Grad des Mitverschuldenden und der Betriebsgefahr orientieren. Wer schnell fährt hat einen längeren Bremsweg und weniger Zeit zu reagieren. Daher wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Haftungsverteilung entsprechend berücksichtigt. Anderes ist dies aber, wenn ein Fahrer mit hoher aber erlaubter Geschwindigkeit unterwegs ist.
In dem entschiedenen Fall war der Fahrer eines Daica mit Tempo 150 auf einem Autobahnstück ohne Geschwindigkeitsbegrenzung unterwegs, als der langsamere Fahrer eines Seat ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und zu Blinken die auf dessen Spur wechselte. Der Dacia-Fahrer konnte die Kollision nicht mehr verhindern.
Nach Ansicht der OLG Hamm trifft ihn hier aber auch keine Mitschuld, da er mit einer erlaubten Geschwindigkeit in maßvoller Überschreitung der Richtgeschwindigkeit unterwegs war.
Wann eine solche maßvolle Überschreitung vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls. Bei Verkehrsunfällen sollten Sie sich daher immer anwaltlich vertreten lassen.

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