Die Reiserücktrittskostenversicherung zahlt, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt, und der Reisende selbst, Angehörige, Mitreisende sowie Betreuungspersonen betroffen sind.
Bei einer Entscheidung des Landgerichts München ging es um eine Betreuungsperson:
Für die pflegebedürftige Mutter des Ehemanns, die er selbst betreut, sollte eine Bekannte einspringen.
Doch die verletzte sich kurz vor der Abreise, konnte nicht mehr aushelfen und die Familie nicht verreisen.
Der Ehemann verlangte von der Versicherung den Ersatz für den nicht genutzten Urlaub.
Zu Unrecht, wie die Richter entschieden.
Der Ehemann konnte die Erkrankung der Betreuungsperson nämlich nicht nachweisen, weil diese sich weigerte, zum Arzt zu gehen. Ein ärztlicher Nachweis gehört aber grundsätzlich zu den Zahlungsvoraussetzungen, wenn Reisen wegen schwerer Erkrankungen abgebrochen oder nicht angetreten werden.
LG München I, Urteil vom 14.03.2013, Az 31 S 1434/12
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