Ob Lehrkräfte sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, hängt stets von den individuellen Umständen ab – eine pauschale Einstufung als selbstständig oder abhängig beschäftigt gibt es nicht, wie das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich klarstellte (Entscheidung vom 05.11.2024 – B 12 BA 3/23 R).
Der Fall
Ein Student, der an einer Volkshochschule (VHS) Kurse im zweiten Bildungsweg unterrichtete, wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Zwar gestaltete er seinen Unterricht eigenständig und die VHS hatte kein Weisungsrecht über ihn, jedoch entschied das BSG, dass die konkreten Umstände auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hinweisen.
Änderung der Rechtsprechung
Das BSG widerlegte die bisherige Auffassung, dass Lehrtätigkeiten bei entsprechender Vereinbarung automatisch als selbstständig gelten. Bis zum sogenannten Herrenberg-Urteil im Jahr 2022 (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R) galt dies als übliche Praxis. Nach aktuellem Stand prüft das Gericht jedoch jeden Fall individuell.
Einzelfallprüfung statt Vertrauensschutz
In diesem Fall argumentierte die VHS, dass eine Beitragszahlung für vergangene Zeiträume unzumutbar sei, jedoch konnte sie sich nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Laut BSG gibt es keine „langjährige und gefestigte“ Rechtsprechung, wonach Lehrtätigkeiten an einer VHS pauschal als selbstständig einzustufen sind.
Mit dieser Entscheidung zeigt das BSG, dass für Lehrkräfte keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht besteht und dass jede Lehrtätigkeit individuell betrachtet wird.
Quelle: beck-aktuell
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