Schweizer Erbe steht der selbe Anspruch auf erbschaftssteuerlichen Freibetrag zu wie einem in Deutschland lebendem Erben

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe hinsichtlich eines in Deutschland liegenden Grundstückes, welches zu dem Erbe gehört, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie es der Fall wäre, wenn es sich um einen Deutschland lebenden Erben handelte.
In dem dem Urteil des Finanzgericht zugrundeliegendem Fall hatte ein Schweizer Ehemann seine Ehefrau, welche ebenfalls Schweizerin war, beerbt. Beide lebten zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau in der Schweiz. Zu der Erbschaft gehörte auch ein Grundstück der Ehefrau in Deutschland sowie Bankkonten in Deutschland und in der Schweiz.

Das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt setzte nun hinsichtlich des deutschen Grundstückes die Erbschaftssteuer fest und berücksichtigte hierbei nur einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Dieser wird laut Erbschafssteuergesetz beschränkt erbschaftssteuerpflichtigen Personen zugestanden, wohingegen unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtige Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro beanspruchen dürfen.

Das Finanzgericht hat die Frage, ob die gesetzliche vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Ehemannes im Vergleich zu einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist, dem Gerichtshof der Europäischen  Union in Luxemburg vorgelegt. Dies wurde seitens der Gerichtshofes verneint und darüber hinaus festgestellt, dass sich ein Staatsangehöriger eines Drittstaates auf die durch das europäische Recht gewährte Kapitalverkehrsfreiheit berufen dürfe.

Die Auffassung des Europäischen Gerichtshofes war ausschlaggebend für das Düsseldorfer Gericht, der Klage des schweizer Erben stattzugeben.

Quelle: Pressemitteilung FG Düsseldorf

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013, 4K 689/12 Erb

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.10.2013, Rs C-181/12

 

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