Treten während einer Schwangerschaft unvermittelt Komplikationen auf, gilt dies als „unerwartet schwere Erkrankung“.
Besteht eine Reiserücktrittskostenversicherung, muss diese die anfallenden Stornokosten bezahlen.
Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Ehepaar hatte Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland gebucht, die im Mai beginnen sollte. Eine bei Buchung schon bestehende Schwangerschaft der Ehefrau verlief bis dahin problemlos.
Ende April 2011 kam plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535 Euro von der Rücktrittskostenversicherung zurück.
Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Schwangerschaft sei bei der Buchung schon bekannt gewesen. Daher handele es sich bei den Komplikationen nicht um „eine unerwartete schwere Erkrankung“.
Doch das Amtsgericht gab den Urlaubern recht und entschied, dass eine Schwangerschaft keine Erkrankung sei. Dementsprechend sei das plötzliche Auftreten von Komplikationen eine unerwartet schwere Erkrankung. Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt.
AG München 224 C 32365/11
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