Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme wegen Formfehler rechtswidrig

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Das OVG NRW in Münster hat in einem durch Potthast Rechtsanwälte geführten Eilverfahren grundsätzliche Anmerkungen zur ordnungsgemäßen Besetzung einer Disziplinarkonferenz gemacht.

Gegen einen Schüler eines Gymnasiums hatte eine Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen die Versetzung in eine Parallelklasse verhängt. Diese Verfügung wurde mit dem Widerspruch angegriffen. Gleichzeitig beantragte der Schüler, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Nachdem das VG den Antrag abgelehnt hatte, entschied das OVG zu seinen Gunsten.

Die Schule hatte die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG nicht beachtet. Danach sind für jedes Schuljahr drei Lehrer als Mitglieder der Teilkonferenz zu wählen. In diesem Fall hatte die Schule aus vermeintlichen Vereinfachungsgründen acht Personen aus einem Pool gewählt und eine Reihenfolge nicht als nötig angesehen.

Das OVG hat ausgeführt, dass diese Verfahrensweise einen Rechtsverstoß bedeutet. Neben dem klaren Wortlaut spricht auch die Gesetzessystematik für eine strenge Auslegung. Der Gesetzgeber wollte auch verhindern, dass je nach Gutdünken bestimmte Mitglieder für ein für wünschenswert gehaltenes Ergebnis herangezogen werden.

Nach diesem eindeutigen Votum musste die zuständige Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde auch im Hauptsacheverfahren die Ordnungsmaßnahme aufheben.

 

OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2014, 19 B 203/14

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