Schmerzensgeld nach Bierdusche bei Fußballspiel

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Zwickau einem Schiedsrichter Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem dieser während eines Drittligaspiels zwischen dem FSV Zwickau und Rot-Weiss Essen von einem wütenden Fan mit einem Bierbecher attackiert wurde. Der Fan hatte dem Schiedsrichter auf dem Weg in die Kabine einen Becher Bier über den Kopf geschüttet, woraufhin der Referee die Partie abbrach und den Fan verklagte.

Ein schwerwiegender Eingriff ins Persönlichkeitsrecht

Das LG Zwickau bestätigte in seinem Urteil einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schiedsrichters, das durch das Grundgesetz geschützt ist. Der Vorfall ging über eine bloße Belästigung hinaus und hatte eine demütigende Wirkung auf den Unparteiischen. In solchen Fällen ist es üblich, Schmerzensgeld zuzusprechen, um die erlittene Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu kompensieren.

Schmerzensgeld deutlich unter den Erwartungen

Der Schiedsrichter hatte in seiner Klage 25.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Das Gericht sprach ihm jedoch lediglich 1.500 Euro zu. Diese Summe sei laut LG Zwickau in ähnlichen Fällen üblich und angemessen. Obwohl der Referee einen Sieg errungen hatte, war die Höhe der Entschädigung deutlich geringer als erwartet.

Konsequenzen für das Fußballspiel

Das abgebrochene Spiel hatte auch sportliche Folgen. Das DFB-Sportgericht wertete die Partie später für Rot-Weiss Essen. Der Vorfall zeigt, dass Fehlverhalten von Fans auf und neben dem Platz nicht nur sportliche, sondern auch rechtliche Konsequenzen haben kann.

Fazit

Der Fall verdeutlicht, wie ernst die Gerichte den Schutz der Persönlichkeitsrechte auch im Kontext des Sports nehmen. Schiedsrichter und andere Offizielle sind oft Ziel von Anfeindungen, doch körperliche Angriffe und Erniedrigungen können rechtliche Folgen nach sich ziehen. Das Urteil des LG Zwickau sendet eine klare Botschaft: Angriffe auf Unparteiische werden nicht toleriert, auch wenn die Höhe des Schmerzensgelds nicht immer den Erwartungen der Betroffenen entspricht.

Quelle: Mitteilung beck-aktuell

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