Schmerzensgeld für Zahnbehandlung

Das OLG Hamm hat einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000,- Euro zugebilligt, weil eine Zahnbehandlung ohne ihre wirksame Einwilligung  erfolgt war.

Im Jahre 2007 empfahl der beklagte Zahnarzt seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung und gliederte sodann neue Brücken und sogenannte „Veneers“ im Ober- und Unterkiefer ein. Wegen Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindlichen Zähnen beendete die Patientin die Behandlung und verlangte Schadensersatz. Nach ihrer Ansicht weise die neue Versorgung ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen; außerdem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Nach Anhörung eines Sachverständigen hat das OLG Hamm  das der Klägerin schon durch das Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6000,- Euro bestätigt. Zwar ließ sich ein Behandlungsfehler nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Der Beklagte schulde aber ein Schmerzensgeld, weil die Behandlung mangels  wirksamer Aufklärung rechtswidrig gewesen sei.

Der Zahnarzt hat es nach Auffassung des Gerichts versäumt, die Patientin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit eine Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen. Daher hätte die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt.

Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, konnte der Zahnarzt nicht beweisen.

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, 26 U 54/13

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