Schadensersatzpflicht des Versicherungsvertreters bei Wechsel der Versicherung

Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden insbesondere auf die Folgen und Risiken einer vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 13.11.2014 entschieden.

Die Kläger hatten geltend gemacht, die Vertreter hätten sie fehlerhaft beraten, in dem sie nicht auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden Versicherung hingewiesen hätten, nämlich den Wegfall der Steuerfreiheit, das höhere Eintrittsalter mit höheren Prämien, den erneuten Anfall der Abschlusskosten und einen geringeren Garantiezins. Den entstandenen Schaden möchten sie ersetzt haben.

Die Beratungspflicht des Vermittlers ergibt sich aus § 61 Abs. 1 VVG. Kann er diese nicht ordnungsgemäß dokumentieren, kehrt sich die sogenannte Beweislast um. Kann der Vermittler eine angebliche Belehrung nicht beweisen, greift der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers durch.

Die Beratungspflicht ist bei allen Versicherungswechseln relevant und gilt für angestellte Versicherungsvertreter ebenso wie für freie Makler.

 

BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13

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