Rücktransport in der Reiseversicherung

Eine wichtige Rechtsfrage im Bereich der Reiseversicherung und Krankenversicherung hat das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Urteil vom 07.05.2015 geklärt.

Die Ehefrau des Versicherungsnehmers musste sich wegen gravierender Schwangerschaftskomplikationen in ein Krankenhaus begeben.Sie wurde nach zweitägiger Behandlung als flugtauglich entlassen.

In den Versicherungsbedingungen gilt als versichert nur der medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Rücktransport.

DAS OLG hat zunächst klargestellt, dass es auf eine ärztliche Anordnung nicht ankomme; die Klausel sei unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Unter einem medizinisch notwendigen Krankenrücktransport sei eine erforderliche Maßnahme  im Zusammenhang mit dem Rücktransport zu verstehen, die nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrere Vornahme aus ärztlicher Sicht vertretbar gewesen wären.

Im vorliegenden Fall konnte der gerichtlichen Sachverständige dies bestätigen.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2015, Az. 12 U 146/14

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