Relative Fahruntüchigkeit reicht nicht für Leistungskürzung in der Kaskoversicherung

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Das OLG Brandenburg hatte sich mit einer vermeintlichen Trunkenheitsfahrt zu beschäftigen.

Der Kläger im Ausgangsfall war von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Es kam zu einem Totalschaden. Der Versicherer behauptete, zu dem Unfall sei es aufgrund der festgestellten Alkoholisierung (0,49 %o) des Klägers gekommen und kürzte die Kaskoleistung um 50 %.

Der Kläger führte aus, der Unfall habe sich wegen einer die Fahrbahn querenden Wildschweinrotte ereignet. Mit der Alkoholisierung habe dies nichts zu tun.

Das OLG konnte schon keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit feststellen. Der ärztliche Untersuchungsbericht war unauffällig und sprach daher für den Kläger.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Versicherer eine „Schwere der Schuld“ darlegen und beweisen müsse. Selbst im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit komme der Versicherung keine Beweiserleichterung zu.

Die Versicherung wurde vom OLG zu einer hundertprozentigen Zahlung aus der Kaskoversicherung verurteilt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2020, Az. 11 U 197/18

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