Reiseveranstalter zum Schadensersatz verurteilt- Gebuchtes Hotel konnte nicht rechtzeitig öffnen

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Die Kanzlei Potthast Rechtsanwälte hat vor dem Amtsgericht Hannover ein verbraucherfreundliches Urteil erstritten.

Die Mandanten hatten bei einem Reiseveranstalter ein besonders hochwertiges Hotel gebucht. Wenige Tage vor Reiseantritt teilte der Veranstalter mit , das Hotel könne nicht rechtzeitig eröffnet werden. Die Reisenden hielten an der Reise fest und verlangten eine gleichwertige Ersatzunterbringung. Das Angebot des Veranstalters lehnten sie als unzureichend ab.

Zu recht, wie das Amtsgericht Hannover am 24.07.2014 entschieden hat. Die Mandanten durften sich ein gleichwertiges Hotel suchen und die entstehenden Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen. Entscheidend war dabei, dass das angebotene Ersatzhotel lediglich eine 4-Sterne-plus-Hotel war; das gebuchte hätte 5 Sterne gehabt. Wegen dieser wesentlichen Abweichung durften die Reisenden das Angebot des Reiseveranstalters ablehnen. Die entstandenen Mehrkosten musste der Veranstalter in voller Höhe übernehmen ( § 651 f BGB).

 

AG Hannover, Urteil vom 24.07.2014 451 C 1974/14

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