Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Lahr vom 25.01.2013 besteht bei einer Brustkrebserkrankung erst dann Anlass zur Stornierung der Reise, wenn ein pathologischer Befund vorliegt.
Es liege keine grobe Fahrlässigkeit und damit keine Obliegenheitspflichtverletzung vor, wenn die Versicherungsnehmerin nicht davon ausgehe, die Reise wegen einer schweren und unerwarteten Erkrankung nicht antreten zu können.
Der entscheidende Punkt in diesem Zusammenhang ist die Frage nach der “ Unverzüglichkeit “ der Stornierung. Diese Obliegenheit greift aber erst nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung ist Rücktrittsgrund regelmäßig eine unerwartete schwere Erkrankung. Hierbei handelt es sich um eine objektives Tatbestandsmerkmal. Erst mit dem Befund steht objektiv fest, dass eine solche unerwartete und schwere Krankheit vorliegt. Der objektive Versicherungsfall ist erst in diesem Moment eingetreten. Eine Vermutung oder Befürchtung reicht nicht aus.
Der Versicherer kann also nicht verlangen, dass bereits bei dem Verdacht einer möglichen Krankheit die Reise schon storniert wird.
AG Lahr, Urteil vom 25.01.2013, Az. 5 C 268/12
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