Der BGH hat mit Urteil vom 01.03.2023, Az. IV ZR 112/22 festgestellt, dass auch Bonusmeilen, mit denen ein stornierter Flug gezahlt wurde, zu den vom Reiserücktrittversicherer zu erstattenden Stornokosten zählen.
Der Kläger hatte Flüge in die USA gebucht und mit Bonusmeilen gezahlt. Dann musste er die Reise aufgrund Krankheit stornieren. Die Fluggesellschaft hat die Bonusmeilen nicht wieder gutgeschrieben.
Die Frau des Klägers hatte eine Familienversicherung abgeschlossen, in der „unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 Prozent des Reisepreises“ versichert sind. In den Versicherungsbedingungen steht, dass Entschädigung für die „vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten“ geleistet wird.
Die Versicherung und auch das Landgericht Wuppertal waren der Ansicht, dass der Kläger keine Stornokosten hatte, weil er die Flüge mit Bonusmeilen zahlte. Das Landgericht Wuppertal wies seine Klage gegen die Versicherung mit der Begründung ab, dass die Bonusmeilen nicht in Geld getauscht oder gehandelt werden könnten und man die Bonusmeilen auch nicht über den Umweg der Reiserücktrittskosten zu Geld machen könne.
Der BGH prüfte die Versicherungsbedingungen und kam zu einem für den Kläger erfreulicherem Ergebnis. Ein Versicherungsnehmer darf bei dieser Formulierung davon ausgehen, dass ihm Schutz vor allen Kosten durch eine krankheitsbedingte Reiseabsage gewährt werde. Es ist nicht erkennbar, dass davon Bonusmeilen, die gegen Waren und Dienstleistungen getauscht werden können, ausgenommen seien.
Die Versicherung muss also auch verlorene Bonusmeilen erstatten.
Welchen Wert die Meilen hatten, muss das Landgericht nun prüfen.