Mit Urteil vom 30.08.2016, Az. 159 C 5087/16 stellte das Amtsgericht München fest, dass eine Klausel mit der ein Reiserücktrittsversicherer seine Leistungspflicht für bei Buchung der Reise bestehende Krankheiten und deren Folgen ausschloss unwirksam ist.
Im entschiedenen Fall litt der Versicherungsnehmer seit Jahren an einer nicht akuten Niereninsuffizienz. Die Erkrankung verlief unauffällig und ohne Beschwerden. Kurz vor Antritt einer Auslandsreise stellte der Arzt des Versicherungsnehmers erhöhte Kreatininwerte fest und riet von der Reise ab. Die angefallenen Stornokosten wollte die Reiserücktrittversicherung nicht übernehmen. Sie berief sich auf einen Ausschluss für bestehende Erkrankungen in ihren Versicherungsbedingungen.
Das Gericht stellte fest, dass diese Bedingung unwirksam ist, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung.
Im Falle einer Leistungsablehnung wegen Vorerkrankungen raten wir daher zu einer genauen rechtlichen Prüfung der Versicherungsbedingungen.
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