Mit einem interessanten Urteil hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen in Köln aufgehoben.
Auch eine Ferienwohnung, die ein Time-Sharing-Vertragsinhaber für einen Urlaub gebucht hat, unterliegt dem Schutz einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Die Formulierung in einschlägigen Versicherungsbedingungen, in denen beispielhaft von verschiedenen Transport- oder Mietleistungen unter Beispielsangabe gesprochen wird, ist nach Auffassung des Gerichts für den Versicherungsnehmer unklar. Diese Unklarheit geht auf Kosten des Versicherers mit der Folge, dass auch für die Buchung eines Time-Share-Rechts Deckung gewährt werden muss.
BGH, Urteil vom 14.06.2017, Az. IV ZR 161/16
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