Reisepreisminderung bei Kreuzfahrten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Kreuzfahrtpassagieren gestärkt.

Werden auf einer Kreuzfahrt wichtige Programmpunkte gestrichen, reicht beispielsweise eine vierzigprozentige Minderung nicht mehr aus.
Eine zweiwöchige Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“ wich von der vorgesehenen Fahrtroute ab, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Wegen technischer Probleme bei der Motorisierung mussten Besuche der Faröer- und Orkneyinseln entfallen.
Einige Passagiere brachen die Kreuzfahrt in Reykjavik ab und reisten auf eigene Faust zurück.
Der Veranstalter erstattete den Gästen 40 Prozent des Reisepreises. Diese verlangten nochmals 40 Prozent Minderung, dazu die Kosten für die selbst bezahlte Rückreise sowie Schadensersatz.

Landgericht und Oberlandesgericht Bremen wiesen diese Forderung zunächst ab. Der BGH sah dies aber völlig anders:
Der grundlegende Charakter der Grönlandfahrt sei in Frage gestellt worden. Der Fall wurde an das OLG Bremen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 14.05.2013 Az. X ZR 15/11

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