Viele Gewährleistungsansprüche aus Pauschalreiseverträgen sind bisher daran gescheitert, dass die Reisenden nicht nachweisen konnten, dass sie vor Ort den Reiseveranstalter auf Mängel hingewiesen und Abhilfe verlangt haben. Minderung oder Schadensersatz kommen normalerweise nur in Betracht, wenn eine Reklamation erfolgt ist.
In einem Urteil vom 03.07.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass sich der Reiseveranstalter auf diese Pflicht des Reisenden nur dann berufen kann, wenn er darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und deutlich hingewiesen hat. Findet sich ein solcher Hinweis nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der Reiseveranstalter seiner rechtlichen Verpflichtung, die sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGBInfoV ergibt, nicht genügt.
Ein solches Versäumnis des Reiseveranstalters hat zur Folge, dass der Reisende auch ohne Reklamation vor Ort nachträglich Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn Reisemängel aufgetreten sind.
BGH, Versäumnisurteil vom 03.07.2018, Az. X ZR 96/17
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