Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Februar 2012 Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Danach ist § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Diese Regelung erlaubt der Polizei und den Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und Zugangscodes von Endgeräten unabhängig davon, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörden rechtmäßig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungswidrige Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht für nichtig erklärt, sondern ihre befristete Fortgeltung angeordnet mit Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörden Auskünfte über Zugangssicherungscodes wie PIN und PUK nur dann verlangen dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Ebenfalls für verfassungswidrig erachtet das Bundesverfassungsgericht die Auskunfterteilung über Inhaber dynamischer IP-Adressen, welche nach verbreiteter Praxis auf § 113 TKG gestützt wird. Eine Zuordnung von dynamischen IP-Adressen begründet einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis. Denn für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse müssen die Telekommunikationsunternehmen die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen, die vom Schutzbereich des Art. 10 GG umfasst sind.

Somit darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen angewendet werden. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist. Für solche Eingriffe gilt das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Gesetzgeber das Grundrecht, in das eingegriffen wird, unter Angabe des Artikels nennen muss. Daran fehlt es vorliegend. Im Übrigen ist in § 113 Abs. 1 TKG nicht hinreichend klar geregelt, ob mit ihm auch eine Identifizierung solcher Adressen, die ein eigenes Gewicht hat, erlaubt werden soll.

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, die angegriffenen Normen entsprechend nachzubessern.

1 BvR 1299/05

Pressemitteilung des BVerfG vom 24.02.2012

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