Rat der EU-Justitzminister nimmt EU-Erbrechtsverordnung an

Am 08. Juni 2012 hat der Rat der EU-Justitzminister die EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Hierdurch sollen ab 2015 Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das in den zur Europäischen Union gehörenden Ländern – außer Dänemark, Irland und Großbritannien – anzuwendende Erbrecht beseitigt werden.

In der Regel wird in Zukunft das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch Testament oder Erbvertrag kann ein Erblasser auch bestimmen, dass das Erbrecht des Staates angewendet wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der Erbfall eines in Deutschland lebenden EU-Bürgers wird danach nach deutschem Erbrecht beurteilt, es sei denn, der Erblasser hat durch letztwillige Verfügung die Anwendung des Erbrechts seines Heimatlandes verfügt. In diesem Fall würde dieses Recht in Deutschland angewendet.

Darüber hinaus wird das „Europäische Nachlasszeugnis“ eingeführt, so dass Erben und Testamentsvollstreckern in allen EU-Ländern ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen können. Ebenfalls werden nationale Erbnachweise wie der deutsche Erbschein nach den Regeln der Verordnung in den übrigen Ländern anerkannt.  Die Beantragung verschiedener länderspezifischer Erbennachweise entfällt.

Keine Auswirkungen hat die Verordnung auf die erbrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder.

Im Laufe des Jahres 2015 tritt die Verordnung mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz

Text der Verordnung

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