Die Kanzlei Potthast Rechtsanwälte hat für eine Mandantin in einem dreijährigen Rechtsstreit durch zwei Instanzen die Zahlung einer Todesfallentschädigung in Höhe von 100.000 Euro durchgesetzt.
Der Ehemann der Mandantin war am 18.05.2008 bei einem Verkehrsunfall in Belgien ums Leben gekommen.
Zu dem Unfall kam es ohne Fremdbeteiligung. Da keine Obduktion durchgeführt wurde, lehnte die Unfallversicherung die Zahlung der für den Todesfall versicherten Summe ab. Zur Begründung wurde behauptet, der Versicherte Ehemann sei nicht durch den Unfall gestorben, sondern bereits vor dem eigentlich Unfall einem Herzinfarkt oder Gehirnschlag erlegen .
Nachdem die Klage in erster Instanz vom Landgericht Frankfurt ohne Beweisaufnahme abgewiesen worden war, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im Berufungsverfahren ,dass eine Obduktion durchgeführt werden müsse.
Obwohl dies erst fast vier Jahre nach dem Tod des Versicherten erfolgen konnte, brachte die Untersuchung der Gerichtsmedizin ein eindeutiges Ergebnis: Die Todesursache waren die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen!
Dementsprechend hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27.03.2013 der Klage nunmehr stattgegeben. Auf weitere Rechtsmittel hat die Versicherung verzichtet und die Urteilssumme nebst Zinsen ausgezahlt.
OLG Frankfurt, Az. 3 U 258/10, Urteil vom 27.03.2013
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