Portugal/Virusvariantengebiet-was tun?

Wie in den Medien allgemein bekannt gemacht worden ist, wurde durch das Auswärtige Amt zusammen mit dem Robert Koch Institut Portugal insgesamt zum Virusvariantengebiet erklärt. Diese Einordnung tritt mit dem 29.06.2021 sofort in Kraft.

Diese kurzfristige Änderung hat für zahlreiche Reisende in Deutschland unmittelbare Konsequenzen.

Im Einzelnen:

1.

Wer vor dem Reiseantritt nach Portugal steht und bei einem Pauschalreiseveranstalter gebucht hat, kann gemäß § 651 h Abs. 1 BGB vom Reisevertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter von den Reisenden auch keine Entschädigung verlangen, weil im Zielgebiet Umstände aufgetreten sind, welche die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Im Ergebnis kann vom Reiseveranstalter die Vorauszahlung oder gegebenenfalls der gesamte Reisepreis, wenn er schon bezahlt wurde, zurückverlangt werden.

2.

Für Reiseteilnehmer, die sich bereits vor Ort befinden, kommt eine Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 l BGB in Betracht. Die pandemische Situation vor Ort stellt einen Reisemangel dar, welche den Reisenden zur Kündigung gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt. Wird die Kündigung ausgesprochen, ist der Reiseveranstalter auch verpflichtet, den Reisenden unverzüglich an seinen Heimatort zurückzubefördern.

Im Übrigen trifft den Reiseveranstalter jederzeit bei den beschriebenen Komplikationen eine Beistandspflicht. Der Reiseteilnehmer muss in jeglicher Hinsicht Unterstützung erhalten. Dies sollte auch von den örtlichen Reiseleitern bzw. von der jeweiligen Zentrale des Veranstalters eingefordert werden.

3.

Soweit die Reiseleistungen wie z.B. die Flüge oder Unterbringungen in Hotels oder Ferienwohnungen im Einzelnen direkt gebucht worden sind, stellt sich die Rechtslage wesentlich schwieriger dar. Da kein Einreiseverbot im Zielland ausgesprochen wurde, kommt eine Stornierung dieser Leistungen und ein entsprechender Rückzahlungsanspruch wohl nicht ohne Weiteres in Frage. Hier ist insbesondere die Rechtslage im Zielland einschlägig.

Schon aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass sich vielfältige und komplizierte Rechtsfragen ergeben können.

Die Kanzlei Potthast Rechtsanwälte unterstützt Sie in jeder Situation und ermöglicht Ihnen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Bitte setzen Sie sich mit uns unter unserer Telefonnummer 0221 – 99 22 46 10 oder unter unserer E-Mailadresse info@kanzlei-potthast.de in Verbindung.

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