Pilotenstreik bei Lufthansa und Germanwings

Entgegen dem landläufigen Eindruck sind Fluggäste bei Stornierungen wegen Streiks nicht rechtlos.

In jedem Fall bleibt die Fluggesellschaft verpflichtet, sogenannte Assistenzleistungen zu erbringen, also Verpflegung oder Unterbringung im Hotel für gestrandete Fluggäste.

Keinesfalls kann sich die Airline von vorneherein auf das Vorliegen eines sogenannten „außergewöhnlichen Umstands“ berufen, um die Zahlung einer Entschädigung zu verhindern. Vielmehr muss das Unternehmen zu seiner Entlastung konkret behaupten und beweisen, dass und warum es auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mitteln nicht möglich war, den „außergewöhnlichen Umstand“ zu vermeiden, der zur Annullierung des Fluges geführt hat.

Es lohnt sich also auch wegen der aktuellen Streiksituation bei Lufthansa und Germanwings die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 geltend zu machen!

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