Zur Durchsetzung ihrers Pflichtteilsanspruchs haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft mittels Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Auskunftsplichtige Erbe muss dazu einen Notar seiner Wahl mit der Aufnahme des Verzeichnisses beauftragen.
In dem kürzlich vom BGH mit Beschluss vom 19.07.2023 – IV ZB 31/22 entschiedenen Fall hatte die Erbin eines im Mai 2018 Verstorbenen im Juli 2019 einen Notar damit beauftragt, ein notarielles Nachlassverzeichnis anzufertigen. Trotz mehrfacher Nachfragen des Pflichtteilsberechtigten erstellte der Notar das Verzeichnis aber nicht. 2022 reichte es dem Pflichtteilsberechtigten: Er erhob Notarbeschwerde wegen Untätigkeit nach § 15 BNotO. Leider ohne Erfolg, denn wie der BGH am 19.07.2023 ausführte, fehlte es ihm an der nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG erforderlichen materiellen Beschwer.
Er hätte sich an die Erbin halten müssen.
Bei dieser hätte er den Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnis mittels Zwangsgeld oder Erzwingungshaft auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzten können. Den die Erbin als Auftraggeberin hätte dem Notar sicher „Beine gemacht“ oder einen anderen wegen dessen Untätigkeit mit der Sache betraut.
Die Notarbeschwerde hat den Pflichtteilsberechtigen nicht weitergebracht. Selbst unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens wurde das Verzeichnis – jedenfalls bis zur Entscheidung des BGH- noch nicht erstellt.