Pauschalreisende müssen keine Gutscheine akzeptieren

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Die vom Corona-Kabinett vorgelegte Gutscheinlösung zur Subventionierung der Reisebranche ist europarechtswidrig und kann daher nicht wie geplant umgesetzt werden. Das hat heute auch der EU-Justizkommissar Didier Reynders gegenüber der FAZ bestätigt, indem er ausdrücklich darauf hinwies, dass nationale Lösungen dem Verbraucher die Wahl lassen müssen, ob er Erstattung oder einen Gutschein akzepiert.

In den vergangenen Wochen waren viele Reisende stark verunsichert, da Reiseunternehmen weiterhin versuchen Rückerstattungen zu verzögeren oder ganz zu vermeiden und den Kunden lediglich Gutscheine anbieten.

Offensichtlich ignoriert wurde hier bislang, dass das deutsche Reiserecht auf europäischen Bestimmungen basiert, zu deren Umsetzung die Bundesrepublik verpflichtet ist. Daher gewährt § 651 h Abs. 3 Nr. 2 S.2 BGB dem Reisenden dessen Pauschalreise vom Veranstalter wegen der Pandemie storniert wurde auch einen Erstattungsanspruch für den bereitsgezahlten Reisepreis. Und das nicht irdendwann sondern gem. § 651 h Abs. 5 BGB innerhalb von 14 Tagen!

Wer will kann natürlich stattdessen einen Gutschein akzeptieren, mit dem europäischen Recht vereinbar ist das aber nur, wenn es eine Option neben der Erstattung ist. Wer will kann, aber niemand muss einen Gutschein akzeptieren. Allerdings gibt es derzeit keine staatlichen Garantien für die spätere Einlösung oder Auszahlung.

Im Zweifel sollten sich Betroffene unabhängigen Rat bei einem Anwalt einholen und Vertrauen in die Rechtsprechung haben.

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