In der vergangenen Woche haben viele Reiseveranstalter gebuchte und bezahlte Reisen absagen müssen, weil die Reisenden mit Tui-Fly und Air Berlin nicht befördert werden konnten.
Auf jeden Fall müssen die Veranstalter umgehend den gesamten Reisepreis erstatten. In rechtlicher Hinsicht ist es von Bedeutung, dass sich die Veranstalter nicht auf eine Kündigungsmöglichkeit wegen höherer Gewalt berufen können (§ 651j BGB). Probleme im Bereich der Leistungsträger, also hier der Fluggesellschaften, erfüllen nicht den Begriff der „höheren Gewalt“. Deshalb haften die Veranstalter zusätzlich auf Schadensersatz. Insbesondere können die betroffenen Reisenden Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen.
Die Ansprüche müssen unbedingt spätestens einen Monat nach dem planmäßigen Ende der Reise beim Veranstalter angemeldet werden.
Lassen Sie sich am besten durch kompetente Anwälte beraten!
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