OVG NRW: Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen unterliegen nicht dem Nichtraucherschutzgesetz

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In einem Eilbeschluß vom 01. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht vorerst entschieden, dass ein Shisha-Café, in welchem ausschließlich Wasserpfeifen statt mit Tabak mit getrockneten Früchten und/oder melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) benutzt werden, nicht dem Nichtraucherschutzgesetz NRW unterliegt. Der Stadt Marl wurde vorläufig untersagt, gegen das örtliche Shisha-Café auf Grundlage dieses Gesetzes vorzugehen.

Nach der Auffassung des 4. Senats unterliegt das Geschäftsmodell eines Shisha-Cafés, in welchem keine Tabakprodukte genutzt werden, nicht dem strikten Verbot des Nichtraucherschutzgesetzes.  Hinsichtlich der gesundheitlichen Gefährdung dritter Personen gebe es keine Erkenntnisse, die eine solche durch das Rauchen von Früchten oder Dampfsteinen vermuten lasse. Daher sei es vorraussichtlich nicht gerechtfertigt, das Nichtraucherschutzgesetz auf dieses Geschäftsmodell auszudehnen.

OVG NRW, Beschluß vom 01.08.2013, 4 B 608/13

Quelle: Pressemitteilung OVG

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