OVG NRW – Im Härtefall Beihilfe auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

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Beamte in NRW können in finanziellen Härtefällen Beihilfe auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beanspruchen.

Dies ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, entschied das OVG Münster.

 

Die Kläger der beiden Parallelverfahren leiden an einer Vielzahl von Erkrankungen. Sie mussten in den Jahren 2008 – 2010 hohe Beträge für von Ärzten verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufwenden. Gegenüber dem Dienstherrn machten sie das Vorliegen eines Härtefalles geltend und beanspruchten Beihilfeleistungen, soweit ihre Aufwendungen 1 % ihres Vorjahreseinkommens überstiegen. Das Land lehnte die Ansprüche ab, weil derartige Aufwendungen nicht vorgesehen seien.

Das OVG hat zunächst Bezug auf die Rechtsprechung des BVerwG zum Bundesbeihilferecht genommen. Die Erforderlichkeit einer normativ festzulegenden Härtefallregelung ergebe sich aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Härtefälle liegen vor, wenn Beamte mehr als 2% ihres Vorjahreseinkommens für die Behandlung von Erkrankungen aufwenden, bei chronisch Kranken liege die Grenze bei 1% des Vorjahreseinkommens.

Diese Rechtsprechung hat das OVG auf das NRW-Beihilferecht übertragen, weil die Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht im Bund wie in NRW gelten.Das Beihilferecht des Landes genüge diesen Anforderungen nicht. Die in § 77 Abs. 9 LBG vorgesehene Härtefallregelung sei nicht abschließend zu verstehen und stehe dem jetzt judizierten Anspruch nicht entgegen.

Liegen die Voraussetzungen im Einzelfall vor, empfiehlt es sich, auch noch rückwirkend Beihilfeanträge zu stellen.

 

OVG NRW, Urteil vom 12.09.2014, Az. 1 A 1601/13, 1 A 1602/13

 

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