In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.09.2024 in zwei Musterverfahren entschieden, dass Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr Anspruch auf finanzielle Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten haben, soweit diese die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten. Dies betrifft den Zeitraum von September 2013 bis Oktober 2023 sowie von Februar 2019 bis Ende 2023.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute zunächst abgewiesen, doch das Oberverwaltungsgericht korrigierte diese Entscheidung. Es stellte fest, dass die von den Feuerwehrleuten geleisteten Alarmbereitschaftszeiten im sogenannten Direktions- und Hintergrunddienst als vollumfängliche Arbeitszeit gemäß den europäischen Vorgaben einzustufen sind. Diese Bereitschaftsdienste umfassten 24-Stunden-Dienste, bei denen die Feuerwehrleute zwar keinen festen Aufenthaltsort hatten, sich aber in einem Radius von 12 km um die Schlossbrücke in Mülheim bewegen mussten. Zudem waren sie verpflichtet, im Alarmfall „sofort“, d.h. innerhalb von 90 Sekunden, mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug auszurücken.
Diese strikten Anforderungen schränkten die Freizeitgestaltung der Feuerwehrleute erheblich ein und führten dazu, dass ihre Arbeitszeiten regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten. In dem Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern nun ein Entschädigungsanspruch zu, der sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung richtet.
Da die Stadt Mülheim aufgrund organisatorischer Gründe keine Gewährung von Freizeitausgleich ermöglichen konnte, wandelte sich der Anspruch der Feuerwehrleute auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Feuerwehrleuten und gibt klare Leitlinien für die Behandlung von Alarmbereitschaftszeiten im öffentlichen Dienst vor. Sie ist von besonderer Relevanz für alle Einsatzkräfte, die ähnliche Bereitschaftsdienste leisten und damit starken zeitlichen Einschränkungen unterliegen.
Quelle: Pressemitteilung OVG NRW
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