OVG NRW: Eltern dürfen auf Tagesmutter verwiesen werden

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In einem Eillverfahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entschieden, dass für die sogenannte U3-Betreuung Eltern auf eine Tagesmutter verwiesen werden dürfen. Damit wurde der Beschwerde der Stadt Köln gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.07.2013 stattgegeben.

In diesem Beschluss wurde die Stadt Köln verpflichtet, einem unter 3 Jahre altem Kind vorläufig einen Platz in einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Kindertagesstätte zu gewähren. Nach der Auffassung des VG Köln würde der gesetzlich gewährte Anspruch auf U3-Betreuung weder durch die Zuweisung eines Kindertagesstättenplatzes in 5,6 km Entfernung zum Wohnhaus noch durch die Ermöglichung eines Platzes bei einer nahe gelegenen Tagesmutter erfüllt.

Das OVG hat die Entscheidung des VG Köln abgeändert. Danach können Eltern zwar grundsätzlich zwischen einer Betreuung in einer Kindertagesstätte und einer Tagesmutter wählen, aber wenn in einer gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr sei, dann muss dem Wunsch der Eltern nicht gefolgt werden. Der Rechtsanspruch auf Betreuung wird in diesem Fall durch die Zurverfügungstellung eines freien Platzes, in dem vorliegenden Fall bei einer Tagesmutter, erfüllt. Daher ergibt sich kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung.

Nicht beschäftigten musste sich der Senat des OVG mit der Frage, ob in Ballungsräumen eine über 5 km entfernte Kindertagesstätte noch als wohnortnah bezeichnet werden könne oder nicht. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsmöglichkeit in zumutbarer Entfernung liege, der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse.

OVG NRW, 12 B 793/13

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW

 

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