in Polizist muss als Vorbild fungieren und die Einhaltung von Recht und Gesetz gewährleisten. Wer im Dienst gegen diese Grundsätze verstößt, riskiert seine berufliche Zukunft. So urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, das in einem aktuellen Fall die Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung bestätigte.
Ein junger Polizeibeamter, der erst vor kurzem seinen Vorbereitungsdienst abgeschlossen hatte, stand nach nur einem Jahr bereits vor dem beruflichen Aus. Der Grund: Während des Dienstes hatte er das Einsatzfahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt, um eine Kaffeepause einzulegen, zweimal in der Öffentlichkeit uriniert und sich gegenüber Bürgern unangemessen verhalten – trotz mehrfacher Hinweise auf sein Fehlverhalten.
Im Eilverfahren versuchte der Beamte, den Sofortvollzug seiner Entlassung zu verhindern, scheiterte jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 27.09.2024 – 6 B 451/24). Die Richterinnen und Richter des OVG machten deutlich: Solche Verhaltensweisen stellen keine Bagatellen dar.
Verstoß gegen Dienstpflichten und mangelnde Disziplin
Das Parken im absoluten Halteverbot, insbesondere in prominenter Lage vor einem gehobenen Hotel, wurde als klarer Verstoß gegen die dienstliche Verpflichtung angesehen, für die Einhaltung von Gesetz und Ordnung zu sorgen. Das demonstrative Kaffeetrinken im Halteverbot zeige, so das Gericht, dass der Beamte seine Machtposition ausnutzte und die Außenwirkung seines Verhaltens völlig ignorierte.
Auch das öffentliche Urinieren in Uniform neben dem Streifenwagen verstoße gegen die Disziplinanforderungen eines Polizeibeamten. Das Gericht betonte, dass der Beamte sogar von seinen Kollegen aufgefordert worden sei, eine Toilette zu benutzen, er aber dennoch vor Ort seine Notdurft verrichtete. Dies zeige eindeutig, dass er seine Vorbildfunktion als Polizist nicht ernst nehme.
Fehlverhalten gegenüber Bürgern
Ein weiteres Fehlverhalten offenbarte sich, als der Beamte einen älteren Bürger, der das Rotlicht missachtet hatte, unvermittelt und lautstark aus dem Streifenwagen heraus anschrie. Auch dies deutete darauf hin, dass er seinen Dienst weder besonnen noch beherrscht ausübe.
Keine Anzeichen für Befangenheit
Der Beamte meldete zudem Bedenken wegen einer möglichen Befangenheit seiner vorgesetzten Dienststellen, da ein Vorgesetzter in einer internen E-Mail die disziplinarischen Maßnahmen als „unfassbar“ verzögert kritisierte und sich in drastischen Worten über den Vorfall äußerte. Das OVG sah darin jedoch keine Befangenheit, da der Sachverhalt unbestritten war.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die charakterliche Eignung des Beamten nicht gegeben sei und bestätigte die Entlassung aus dem Polizeidienst.
OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2024 – 6 B 451/24
Quelle: Presseartikel beck-aktuell
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