Online-Buchungsportale können wie Reiseveranstalter verklagt werden

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Neben dem klassichen Abschluss eines Reisevertrages im Reisebüro hat sich die Buchung von Reisen im Baukastenprinzip über entsprechende Internetseiten wie opodo, expedia etc. etabliert.

Wird eine so im Internet zusammengestellte Reise storniert, fragt sich der Kunde, ob und von wem er Erstattung des gezahlten Reisepreises verlangen kann.

Die Betreiber der entsprechenden Buchungsportale sind meist im Ausland geschäftsansässig und betonen gerne, dass sie Reisen nur vermitteln und nicht selbst durchführen. Das erweckt schnell den Eindruck, der Kunde müsse sich nun selbst an die einzelnen Unternehmen wie Flugsellschaft, Hotel, Mietwagenanbieter etc. wenden. Das ist in den meisten Fällen nicht nur zeitraubend sondern auch schlicht falsch.

Gemäß § 651 c BGB sind die Betreiber der Buchungsplattformen im Internet – jedenfalls dann, wenn mehrere Reiseleistungen wie Flug und Hotel oder Mietwagen gebucht wurden- wie Reiseveranstalter anzusehen und können auch entsprechend auf Erstattung den gesamten Reispreises, wie bei einer klassischen Pauschalreise, verklagt werden.

Denn hat der Reiseveranstalter die Reise storniert oder der Kunde dies aus aus unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen getan, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis binnen 14 Tagen gem. § 651h Abs. 5 BGB erstatten.

Wird die Rückzahlung über die gesetzlich vorgesehene 14 Tage-Frist hinaus verzögert oder verweigert, sollte sich der Reisende anwaltlich vertreten lassen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Reiseveranstalter ebenfalls zu erstatten.

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