OLG Hamm: Vollmacht über den Tod hinaus erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber alleine beerbt

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Das Oberlandesgericht Hamm hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 10.01.2013 entschieden, dass eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll, erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber alleine beerbt.

Die im Jahr 2011 verstorbene Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Vollmacht gegeben, die über ihren Tod hinaus gelten sollte (transmortale Vollmacht). Mit privatschriftlichem Testament setzte die Erblasserin zudem ihren Ehemann als Alleinerben ein und bestimmte, dass ein Grundstück als Vermächtnis an einen Cousin gehen sollte.

Nach dem Tod der Erblasserin wollte der Ehemann dieses Grundstück dem Cousin schenkweise übertragen bediente sich dabei der Vollmacht. Im Zuge der Auflassung legte er dem Grundbuchamt das privatschriftliche Testament und die notarielle Vollmacht vor. Das Grundbuchamt vertrat die Auffassung, dass die Erbenstellung des Ehemannes nicht ausreichend belegt sei.

Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Auffassung des Grundbuchamtes wurde von dem OLG Hamm verworfen.  Eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück setzt voraus, dass die Erbenstellungentsprechend den Vorschriften der Grundbuchordnung belegt wird. Durch die Tatsache, dass der Ehemann die Erblasserin alleine beerbt ergibt sich darüber hinaus, dass die Vollmacht erloschen ist. Eine bevollmächtigte Person darf nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sein. Im Rahmen der Rechtsnachfolge ist aber genau dieses eingetreten, so dass sich der Ehemann auch nicht auf die Vollmacht berufen kann. Entweder weist der Ehemann seine Erbenstellung durch einen Erbschein nach oder er legt eine öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung vor. Ein privatschriftliches Testament genügt den grundbuchrechtlichen Vorschriften hier nicht.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013, 15 W 79/12

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