OLG Hamm: Keine Strafbarkeit bei Verfügungen mit von Erblasser überlassener Kreditkarte

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Das Oberlandesgericht hat entschiedenen, dass bei Verfügungen mit von einem Erblasser überlassener Kreditkarte keine Strafbarkeit in Betracht kommt. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Erblasser hatte seiner Haushaltshilfe seine Kreditkarte überlassen mit der Maßgabe, sie könne sie zur freien Verfügung, d.h. bis zur Ausnutzung des Kreditlimits nutzen. Dieses lag bei 5.000 Euro im Monat. Nach dem Tod des Erblassers und in Kenntnis der Tatsache, dass sie nicht Erbin geworden war, nutzte die Angestellte die Karte weiter bis zu einem Volumen von 4.500 Euro. Daraufhin wurde sie vom Landgericht Siegen wegen des Tatbestandes der Untreue zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt.

Das OLG Hamm als Revisionsgericht hob das Urteil auf und sprach die Angeklagte frei. Nach der Auffassung der Richter war eine Strafbarkeit wegen Untreue nicht gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass die Angeklagte weder gegenüber dem Erblasser noch gegenüber den Erben eine Vermögensbetreuungspflicht übernommen hatte. Vielmehr war ihr die Karte vom Erblasser zur freien Verfügung überlassen worden. In Bezug auf die Erben sei zwar deren Vermögensinteresse berührt, aber es sei nicht die Hauptpflicht der Angeklagten gewesen, diese zu wahren. Auch eine Strafbarkeit wegen Betruges oder Unterschlagung komme nach der Ansicht der Richter nicht in Betracht.

Ausdrücklich sei an dieser Stelle hier aber darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung etwaige zivilrechtliche Ansprüche der Erben gegenüber der ehemaligen Hausangestellten nicht berührt. Insoweit kommen Rückforderungsansprüche in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

OLG Hamm, 12.03.2015, 1 RVs 15/15

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