In einer Entscheidung vom 26.10.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass einem Enkel ein Pflichtteil zustehen kann, wenn der Großvater nur seinen Sohn enterbt und andere Personen zu Erben eingesetzt hat.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Erblasser hatte zwei Sohne, beide jedoch in einem Testament enterbt unter Hinweis auf deren Drogensucht und verschiedene Strafttaten, u.a. eine durch seinen jüngeren Sohn gegen ihn verübte Körperverletzung. Zu Erben setzte der Erblasser seinen Bruder und seine Lebensgefährtin ein.
Der ältere Sohn des Erblassers verstarb bereits kurz nach Testamentserrichtung ohne eigene Kinder. Der jüngere Sohn hat wiederum einen Sohn, den Enkel des Erblassers.
Im Oktober 2011 verstarb der Erblasser und seine beiden Erben teilten den Nachlass unter sich auf. Im Jahr 2014 machte der Enkel Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Klagewege geltend. Als alleiniger verbliebener gesetzlicher Erbe stünde ihm als Pflichtteil die Hälfte des Wertes des Erbes zu. Hiergegen wehrten sich die Erben und führten an, der enterbte Sohn des Erblassers und Vater des Enkels sei gar nicht ein liebliches Kind des Erblassers gewesen, eine von dem Enkel vorgelegte Geburtsurkunde reiche als Nachweis der Vaterschaft nicht aus. Zudem beriefen sie sich darauf, den Nachlass verbraucht und weitergegeben zu haben.
Die Erben unterlagen in der ersten Instanz und auch das OLG Hamm gab dem Enkel recht. Der Enkel sei pflichtteilsberechtigt, da sein Vater als vorhergehender Pflichtteilsberechtigter aufgrund der wirksamen Pflichtteilsentziehung aufgrund dessen Verfehlungen nicht mehr zum Tragen komme.
Auch sei es unerheblich, ob der Erblasser biologisch tatsächlich der Großvater des Klägers sei, da jedenfalls rechtlich aufgrund der Geburtsurkunde die Vaterschaft feststehe. Die Unrichtigkeit dieser Urkunde sei aber nicht bewiesen worden.
Auch könnten sich die Erben nicht auf den Verbrauch des Nachlasses berufen, da sie nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit ihrem gesamten Vermögen hafteten.
OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2017, 10 U 31/17
Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm
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