Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Tempolimit, welches auf Wochentage beschränkt ist, auch dann gilt, wenn auf diesen Wochentagen ein Feiertag fällt. Die bekannte Regelung „Sonn- und Feiertag“ gilt also hier nicht.
Ein Autofahrer war an Christi Himmelfahrt mit seinem PKW in einer Zone unterwegs, die mittels Verkehrschild eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorsah und zudem den Zusatz trug „Mo-Fr“. In der Annahme, dass ein Feiertag ja ein Sonntag sei, beachtete der Autofahrer das Tempolimit nicht und sah sich dafür einem Bußgeld ausgesetzt.
Dieser Ansicht folgten die Richter nicht. Hinsichtlich des Zusatzes „Mo-Fr“ sei es unerheblich, ob der entsprechende Tag ein Feiertag sei, das Tempolimit gilt auf jeden Fall.
OLG Brandenburg, 28.05.2013, (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
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