Neues zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

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Der Klassiker von Versicherern im Rahmen der Leistungsprüfung ist die Suche nach sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen.

 

Häufig stützt die Versicherung eine Leistungsverweigerung auf angeblich falsch ausgefüllte Anträge.

Allein das ausgefüllte, nicht den Tatsachen entsprechende Antragsformular erbringt nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sonder der Agent das Formular ausgefüllt hat und der Versicherungsnehmer nachvollziehbar behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben oder von ihm mit einzelnen Fragen nicht konfrontiert worden zu sein. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass die Gesundheitsfragen aus dem Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von diesem beantwortet worden sind.

Wenn  der Vertreter keine konkrete Erinnerung mehr an das Antragsgespräch hat, darf das Gericht seine Überzeugung auch auf die Angaben des Vertreters zu seiner üblichen Vorgehensweise abstellen, aber nur dann, wenn diese glaubhaft sind.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.2014, Az. 14 U 225/12

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