Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Dritte können zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Der Pflichtteilsberechtigte hat daher ein großes Interesse daran zu erfahren, wem der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod etwas zugewandt hat. Der Pflichtteilsberechtigte selbst hat aber keinen Anspruch gegenüber der Hausbank des Erblassers auf Erteilung von Abschriften der Kontoauszüge des Erblassers der letzten 10 Jahre. Einzig der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den Nachlass gem. § 2314 Abs. 1 BGB kann hier weiterhelfen.
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.01.2016, Az. 19 W 78/15) hat kürzlich entschieden, dass der Erbe verpflichtet ist von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank des Erblassers Gebrauch zu machen, wenn der Verdacht besteht, der Erblasser habe innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums schenkungsweise Zuwendungen von seinem Bankkonto oder Depot an Dritte erbracht. Auch wenn für die Nachforderung der Kontoauszüge der letzten 10 Jahre eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 1.500,00 seitens der Bank berechnet ist dies nicht unverhältnismäßig. Der Erbe kann auch nicht einfach seinen eigenen Auskunftsanspruch an den Pflichtteilsberechtigten abtreten, damit dieser die Kosten trägt. Zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht gem. § 2314 Abs. 1 BGB ist der Erbe insbesondere verpflichtet Einsicht in die vollständigen Bankunterlagen des Erblassers der letzten 10 Jahre zu nehmen und alle Verfügungen, über einen bestimmten Betrag, soweit diesen Schenkungen oder Zuwendungen zugrunde liegen, zusammen zu stellen. Der Erbe muss also die Empfänger der Zuwendungen für den Pflichtteilsberechtigten ermitteln. Sollte dieser sich weigern, kann wie im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall sogar ein Zwangsgeld gegen den Erben festgesetzt werden.
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