Mehrere Erbteile durch Adoption in der Familie

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15.12.2021 – 21 W 170/2 entschieden, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete.

Der Antragsteller war wie die übrigen Verfahrensbeteiligten ein Neffe der Erblasserin. Diese Verstarb kinderlos und hatte zwei Schwestern. Eltern und Ehemann der Erblasserin waren vorverstorben. Ein Testament gab es nicht. Die Erblasserin hatte zwei Schwestern. Der Antragsteller ist das leibliche Kind einer dieser Schwestern. Er wurde später von der anderen Schwester der Erblasserin adoptiert. Sowohl seine leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter waren zum Zeitpunkt waren vorvestorben. Er beantragete einen Erbschein, der ihn – neben den anderen Nichten und Neffen – als Erben zu ½ (¼ nach der Adoptivmutter, ¼ nach der leiblichen Mutter) ausweist. Das Amtsgericht entsprach dem Antrag. Dagegen legten die übrigen Nichten und Neffen der Erblasserin Beschwerde ein. Grundsätzlich endet mit einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie und wird ein Verwandschaftsverhältnis zu den Adoptierenden Eltern begründet.


Das OLG gab dem Adoptivsohn Recht. Der Antragsteller erhält einen Erbteil von zweimal 1/4. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten erlöschen. Hiervon sehe nämlich § 1756 Abs. 1 BGB eine Ausnahme vor, sofern die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt seien. Diese Ausnahme sei im Erbrecht zu berücksichtigen und führe zu dem Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.

Durch Adoption innerhalb der Familie können folglich zusätzliche Erbteile erlangt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Im Falle von Adoptionen ist es häufig schwierig, das Erbrecht und die Erbquote genau zu bestimmen. Im Zweifel sollten Sie sich daher immer von einem Fachanwalt für Erbrecht vor Stellung des Erbscheinsantrages beraten lassen.

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