Mängel einer Pauschalreise müssen dokumentiert werden!

Eine bemerkenswerte, verbraucherfreundliche Entscheidung hat das OLG Celle in einem Beschluss vom 30.03.2020 gefällt.

In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine hochpreisige, als luxuriös beworbene Pauschalreise inklusive einer Kreuzfahrt zum Preis von mehr als 27.000,00 €. Die den Reisenden zur Verfügung gestellte Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff wies jedoch gravierende Mängel auf. Die Reisenden trugen unter anderem vor, dass die Suite sich in einem vollkommen renovierungsbedürftigen und mangelhaften Zustand befunden habe. Im Einzelnen führten sie aus, dass es unter anderem Rost und Wasserflecken an der Decke, verschließende Dichtungen, Schimmel an den Fenstern und einen abgenutzten Teppichboden gegeben hätte. Von allen diesen Mängeln fertigten die Reisenden eine Vielzahl von aussagekräftigen Fotographien an.

In dem zunächst beim Landgericht Celle geführten Rechtsstreit wurden die Mängel im Einzelnen beschrieben und als Dokumentation jeweils die dazugehörigen Fotographien vorgelegt. Es wurde eine Reisepreisminderung von ca. 11.000,00 € gefordert.

Die Klage wurde allerdings durch das Landgericht Celle mit der Begründung abgewiesen, die behaupteten Mängel seien angeblich nicht hinreichend „substantiiert“ vorgetragen worden.

Diese Bewertung hielt das Oberlandesgericht Celle ausdrücklich nicht für richtig. Es wies vielmehr darauf hin, es sei selbstverständlich richtig und auch prozessual zulässig, zum Beleg von behaupteten Mängeln insbesondere aussagekräftige Fotographien zu präsentieren. Die Verteidigungsstrategie des Reiseveranstalters, pauschal die Beweiskraft der Fotographien zu bestreiten, wies das Oberlandesgericht ebenfalls ausdrücklich zurück.

Diese Gerichtsentscheidung zeigt erneut, dass es von entscheidender Bedeutung sein kann, bei Mängeln einer Pauschalreise diese umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Fotographien, Videoaufnahmen sowie die Dokumentation von Zeugenaussagen können später helfen, Mängelansprüche durchzusetzen.

Bei dieser Gelegenheit weisen wir auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass jeder Pauschalreisende verpflichtet ist, bei Auftreten von Mängeln zunächst den Reiseveranstalter bzw. die vor Ort zuständige Reiseleitung zu informieren und dieser zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2020, Aktenzeichen: 11 U 167/19

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