Kurzfristige Leistungsänderung bei Pauschalreisen

Häufig gibt es kurz vor Reiseantritt eine unliebsame Überraschung für Pauschalreisende. Der Veranstalter teilt mit, dass sich wesentliche Daten geändert haben.

Eine Leistungsänderung ist unzulässig und damit für den Reisenden unzumutbar und überschreitet die dem Veranstalter in § 651a Abs. 5 BGB eingeräumten Grenzen, wenn sie die Reise erheblich beeinträchtigt und dann einen Reisemangel begründen würde. So hat das AG Hannover entschieden, dass eine Leistungsänderung ca. 5 Wochen vor Reiseantritt für einen Reisenden nicht nur unzumutbar ist, wenn der Abflughafen (Dresden statt Berlin-Tegel) ausgetauscht wird, auch wenn der neue Abgangsflughafen näher an seinem Wohnort liegt, sondern auch die in den späten Abend verlegte Abflugzeit (22.45 statt 14.55 Uhr), die eine Ankunft in der Nacht am nächsten Tag (2.45 Uhr) und eine Störung der Nachtruhe bedeutet. Diese unzulässige Leistungsänderung berechtigt nicht nur, wie in dem Fall geschehen, zum Rücktritt von der Reise, sondern stellt auch eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrages gem. § 651f BGB dar. Damit vereitelt der Veranstalter die Reise, so dass der Reisende einen Entschädigungsanspruch entsprechend der Stufe der entsprechenden Stornoklausel mit 50 % des Reisepreises hatte.

AG Hannover, Urteil vom 4.4.2014 – 427 C 12639/13

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