Kündigung des Pauschalreisevertrages – Fristsetzung erforderlich

,

Wer bei Ankunft am Ferienziel mit seiner Unterkunft nicht zufrieden ist und sofort wieder abreist, kann nicht einfach sein Geld zurückfordern.

Dem Reiseveranstalter oder Vermieter muss nämlich die Chance auf Abhilfe gegeben werden. Er muss also die Möglichkeit bekommen, reklamierte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Das bestätigte jetzt das Amtsgericht München in einem neueren Urteil.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte über  das Internet eine Ferienwohnung in Italien gebucht. Entgegen der Beschreibung empfand der Urlauber den Zustand des Grundstücks als verwahrlost und voller Gerümpel. Der Herd war alt und verrottet, das Geschirr nur zusammengewürfelt, ein Fenster unbrauchbar und die Bettwäsche verschmutzt.

Der Reisende kündigte sofort, forderte die Rückzahlung des Reisepreises und reiste ab.

Vom Gericht wurde die Forderung zurückgewiesen. Zwar sei ein mündlicher Rücktritt grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür sei aber, dass eine Frist zur Abhilfe der monierten Mängel gesetzt wurde und diese ohne Erfolg verstrichen ist. Dies war dem Urlauber hier auch zumutbar, da mit einer längeren Wartezeit nicht zu rechnen war. Auch eine Minderung des Mietpreises kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht erheblich eingeschränkt war.

 

AG München, Urteil vom 26.06.2013 Az. 413 C 8060/13

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert