Krankenversicherung – Anforderungen an die Belehrungspflicht des Versicherers

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Wenn es bei der privaten Krankenversicherung zur Anforderung von Leistungen durch den Versicherungsnehmer kommt, prüft der Versicherer zunächst einmal, ob er sich wegen Anzeigepflichtverletzungen seitens des Versicherungsnehmers wieder vom Vertrag und dem versicherten Risiko lösen kann.

Häufig wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, er habe zu seinem Gesundheitszustand unwahre oder unvollständige Angaben gemacht. Dies nimmt der Versicherer dann zum Anlass, etwa den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Gemäß § 19 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber über die Rechtsfolgen einer solchen Pflichtverletzung  belehren.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg muss sich diese Belehrung durch ihre Platzierung und die drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Diesen Anforderungen genügt eine Antragsformular nicht, wenn sich die Belehrung erst auf der letzten Seite befindet und schon von daher nicht zuverlässig gewährleistet ist, dass der Versicherungsnehmer vor seiner Unterschrift unter den Antrag die Belehrung zur Kenntnis nimmt. In diesem Fall konnte sich der Versicherer mit seinem Rücktritt nicht durchsetzen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 06.08.2014, Az. 9 U 31/13

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