Kraftfahrtversicherung: Versicherung muss auch nach nächtlichem Verlassen des Unfallorts leisten

,

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 10.02.2016, Az. 5 U 75/14) gab der Berufung eines Versicherungsnehmers statt. Dieser hatte nachdem er mit seinem PKW verunfallte gegen seinen KFZ-Versicherer geklagt. Er machte Ansprüche auf Zahlung seines Kaskoschadens geltend und begeherte die Feststellung, dass sein KFZ-Haftpflichtversicherer nicht berechtigt sei, ihm den Versicherungsschutz zu versagen, nachdem er sich vom Unfallort entfernt hatte.

Der Versicherungsnehmer hatte mit seinem PKW nachts eine Leitplanke beschädigt und sich nach einigem Zuwarten vom Unfallort entfernt. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit, da der Versicherungsnehmer mit dem Entfernen vom Unfallort nicht nur den Tatbestand des § 142 StGB (Unfallflucht) verwirklicht habe, sondern auch eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.

Während das LG Saarbrücken noch der Auffassung des Versicherers folgte und sogar feststellte, dass die Unfallflucht arglistig erfolgt sei, hob das OLG dieses Urteil nun auf und stellte fest, dass den Versicherer die volle Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung einer Obliegenheit treffe. Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der Versicherungsnehmer die Unfallstelle zu früh verlassen hatte, verurteilte das OLG diesen zur Zahlung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert