Keine überzogenen Anforderungen im Arzthaftungsprozess

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Der BGH hat sich erneut mit den Anforderungen auseinandergesetzt, die in einem Arzthaftungsprozess an den Sachvortrag des geschädigten Patienten gestellt werden müssen.

Bei der Klägerin dieses Verfahrens war es bei zwei operativen Eingriffen zu einer Verseuchung und Entzündung aufgrund Bakterienbefall gekommen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht präzise genug die Ursache vorgetragen.

Der BGH sah dies entscheidend anders: Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Dieser ist auch nicht verpflichtet, sich zur odnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Hier musste die Patientin nicht die möglichen Entstehungsursachen der Infektion ermitteln und vortragen.

Es reicht also aus, wenn ein Arztfehler in groben Zügen und laienhaft nachvollziehbar dargestellt werden kann.

 

BGH, Beschluss vom 01.03.2016, Az. VI ZR 49/15

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