Keine Stornopauschale ohne nähere Begründung

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Parallelverfahren eine verbraucherfreundliche Entscheidung im Pauschalreiserecht gefällt.

Anlass für dieses Urteil waren Streitigkeiten zwischen Pauschalreiseveranstaltern und Reiserücktrittsversicherern. Die Kunden der Reiserücktrittsversicherer waren im Einzelfall vor Antritt der gebuchten Pauschalreise vom Vertrag zurückgetreten. Den jeweils gezahlten Reisepreis hatten sie nur unter Abzug einer pauschalen Entschädigung von bis zu 75 % der Reisekosten zurückerhalten.

Der Bundesgerichtshof hat zur Rechtslage grundlegende Überlegungen angestellt. Werde der Pauschalreisevertrag vor Antritt der Reise gekündigt, gehe der Anspruch auf den Reisepreis, den der Veranstalter grundsätzlich innehat, verloren. Seinen Anspruch, in diesem Fall eine „angemessene Entschädigung“ zu erhalten, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Gegenrecht des Unternehmens dar. Daher müsse sich der Veranstalter auf dieses Recht berufen sowie die Voraussetzungen darlegen und beweisen.

Im Falle eines Rücktritts vor Antritt einer Pauschalreise kann sich der Reiseteilnehmer zunächst schlichtweg darauf berufen, dass der Veranstalter die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung nicht dargelegt habe.

Es wird sich in Zukunft also lohnen, der Geltendmachung von Stornopauschalen von Seiten der Reiseveranstalter nachdrücklich entgegenzutreten.

Die Kanzlei Potthast Rechtsanwälte ist auf Reiserecht spezialisiert. Wir vertreten Sie vor allen Gerichten in Deutschland.

BGH, Urteil vom 18.01.2022, Aktenzeichen: X ZR 88/20, X ZR 109/20, X ZR 125/20

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