Keine Schadensersatzansprüche bei Fluglotsenstreik

Droht ein Streik der Fluglotsen, fragen sich viele Reisende, welche Ansprüche ihnen zustehen, wenn sie aufgrund dieses Streikes gar nicht oder verspätet an ihr Reiseziel gelangen.

Ein Streik der Fluglotsen gilt als „außergewöhnliches Ereignis“, das nicht in den Machtbereich des Reiseanbieters fällt. Daher steht Reisenden grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ihr Flug ausfällt oder sich verspätet.

Davon unabhängig sind allerdings die sogenannten Assistenzleistungen. Das bedeutet, dass der Fluganbieter die wartenden Fluggästen während der Wartezeit betreuen muss, wenn diese eine gewisse Dauer überschreitet. Dies geschieht meist durch das Anbieten von Gutscheinen für Mahlzeiten und Getränke, auch zweimaliges Telefonieren muss dem Fluggast gewährt werden. Sollte der Fluggast durch einen Streik „gestrandet“ sein, dann müssen ihm auch ggf. Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Über die Anzahl der Übernachtungen wird allerdings gestritten, eine einheitliche Rechtsprechung gibt es hier bisher nicht.

Die vorgenannten Ansprüche sind unabhängig davon, ob der Grund der Verspätung oder des Flugausfalls in den Machtbereich des Anbieters fallen.

Darüber hinaus kann ein Fluggast natürlich bei einem Flugausfall oder eine unzumutbaren Wartezeit (mehr als fünf Stunden) die Ticketkosten zurück verlangen, da der Anbieter die Leistung nicht wie geschuldet erbringen kann. Oder der Fluggast verlangt,  dass der Anbieter eine alternative Reisemöglichkeit zu seinem Ziel organisiert. Eine solche kann in einem nächstmöglichen Flug oder einer (zumutbaren) Bahnfahrt bestehen.

Die vorgenannten Ansprüche stehen grundsätzlich auch den Kunden von Pauschalreisen zu. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Pauschalreiseanbieter den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen kann. In diesem Fall erhalten die Kunden den Reisepreis zurück. Unterlässt der Reiseanbieter die kündigung, dann kann der Kunde den anteiligen Reisepreis für die entgangenen Urlaubstage zurück verlangen. Ebenfalls ist der Reiseanbieter in diesem Fall verpflichtet, eine alternative Reisemöglichkeit zu organisieren.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei Streikandrohungen etc. vor Reise zum Flughafen den Reiseanbieter/die Fluggesellschaft zu kontaktieren, um ärgerliche Wartezeiten am Flughafen nach Möglichkeit vermeiden zu können.

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